§1
Definitionen
Der Einzelunternehmer Martin Pohl bietet seine Leistungen unter den Markennamen
"MOBILIAR-VERLEIH" an. Er wird im folgenden als Auftragnehmer
bezeichnet, die andere Partei (der Kunde) als Auftraggeber. §2 Geltungsbereich
(1) Diese AGB´s sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages,
Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers
sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu
treffen, die vom Inhalt der AGB´s abweichen.
(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen
des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der
Tätigkeit für Eventdienstleistungen und Dekoratinen ergeben.
Mit Vertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber
sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch,
wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen
dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.
(4) Die AGB liegen zur Einsichtnahme aus in den Büroräumen des
Auftragnehmers oder im Internet: www.Mobiliarverleih.de. Änderungen
der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang
wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe
schriftlich widerspricht.
§3 Angebote, Preise
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder
durch Ausführung zustande.
(2) Wenn nicht anders benannt hält sich der Auftragnehmer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabedatum jedoch
bis max. 14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.
§4 Vertragskündigung
(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Küngigung
des Vertrags vorgesehen.
(2) Bei Absage der Veranstaltung, bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermins,
werden Stornierungskosten von mind. 45 % des vertraglich vereinbarten
Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des
Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen
sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.
(3) Bei Absage von Aufträgen zu einem Zeitpunkt von weniger als 14
Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermins wird die volle Auftragsumme
fällig.
(4) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit
entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.
§5 Leistungsumfang, -fristen, Termine
(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich,
wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist zu Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen
bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen
des Vertrages ergeben.
(3) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte
an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten
und dem Kunden kein Vertrag zustande.
(4) Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und
-termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt.
Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertig-
und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf
Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit
oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht.
(6) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen
durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere
der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.
(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
(8) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Dekoration, Be-
und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend
kostenfreier Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte
Anfahrt zur Lokation sicher.
(9) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß keine Behinderung in
der Lokation (z.B. Bestuhlung vor Aufbauende) während der vereinbarten
Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aufbauarbeiten
bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers
bleiben davon unberührt.
(10) Der Auftragnehmer behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen
vor.
(11) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen(des Auftraggebers)
entstehen oder gewünschte zusätzliche Dekoration trägt
der Auftraggeber.
(12) Eine Herauslösung/Streichung von Dekorationselementen/-leistungen
nach Vertragsunterzeichnung führt nicht zu einer Preissenkung.
(13) Die Preise gelten für ebenerdige Anlieferung oder einen ausreichend
großen und verfügbaren Frachtfahrstuhl.
§6 Abnahme, Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers
unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.
(2) Die Abnahme der Dekoration erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus,
d.h.vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere
Mängelanzeigen sind unwirksam.
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während
der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich(fax) oder per E-Mail mitzuteilen.
(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Material wird jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbessserung bzw. Ersatzlieferung
beschränkt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem
Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung
der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen
Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene
Leistung charakteristisch ist.
(7) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen
nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(9) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bezüglich der künsterischen Umsetzung der Dekoration, ist kein
Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.
§7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers
wie folgt fällig
15 % bei Auftragserteilung
45 % vor Auftragsbeginn
40 % unmittelbar nach Ende des Aufbaus.
(2) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zahlbar.
(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender
Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des
Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst
oder Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte
Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen
hat sowie Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von des Überziehungszinsatztes
seiner Hausbank mindestens aber 11% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist
der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§8 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers
sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu
vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und
sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes
oder defektes Material, sowie unsachgemäßer Nutzung haftet
der Auftraggeber in vollem Umfang. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer
angegebene Stromversorgung zu gewährleisten. Jegliche Nutzung zu
gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher
Natur, ist untersagt.
(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer
nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für
entsprechende Versicherungen zu sorgen.
(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer
die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und
zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen
zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt,
alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung
und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur
zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart
wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner
Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.
(5) Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering
für das Auf- und Abbauteam des Auftragnehmers.
(6) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5m notwendig bzw.
geplant sein, stellt der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe
Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder
einen geeigneten Steiger zur Verfügung.
(7) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für
einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen
Gegebenheiten (z.B. Stromanschlüsse) informiert ist.
(8) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluß noch keine
eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer
unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluß
maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere
über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse,
die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des
Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können.
Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des
Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos
zu kündigen.
(9) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte
befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung
der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.
(10) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und
Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung
berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach
erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers (Verkäufers).
§ 10 Liefer- und Leistungsverzögerung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflußbereichs
des Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle
oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch
wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer,
die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten
ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende
Leistungen ab der Behinderung ange-messen zu mindern. Erheblich sind nur
solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung
insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich
vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich
wird.
§11 Haftung des Auftragnehmers
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl
gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden,
unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen.
Die gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
ergibt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten ( Nebengewerke,
Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in
dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig,
auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit,
Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten
Informationen. Ebensowenig haftet der Auftragnehmer dafür, daß
die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender
oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.
§ 12 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmern,
Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn
oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten
Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfaßt auch Mangelfolgeschäden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche
des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit
der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen.
Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst
oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.
(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und
Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und
Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen
gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der
Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.
§13 Exklusivität
(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten,
einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht.
Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen,
nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen
hat der Auftrageber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten
Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmers zu leisten.
§ 14 Schlußbestimmung
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Als Gerichtsstand gilt Elmshorn als vereinbart, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige,
die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten
kommt
|